AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Tobi Bohn Fotografie

1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Die Anfertigung von Bildern und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Auftragsabwicklung
2.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.2. Soll an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.3. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen die vom Fotografen nicht zu verantworten sind nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2.5. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.4. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

3. Honorare und Nebenkosten
3.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
3.2. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten
3.4. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Reisen, Übernachtungen, Fotomodelle). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
3.5. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.6. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.
3.7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.8. Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, fallen folgende Ausfallhonorare an:
3.8.1. 100 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Tage des Beginns der Arbeiten. Ersparte Aufwendungen des Fotografen werden in Abzug gebracht.
3.8.2. 50 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Vortag des Beginns der Arbeiten
3.8.3. 0 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung bis zu sieben Werktage vor Beginn der Arbeiten
3.8.4. 20 % in allen anderen Fällen

4. Nutzungsrechte
4.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern die Rechte zur eigenen uneingeschränkten Nutzung, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Das Veröffentlichungsrecht der Modelle tritt ebenfalls erst nach vollständiger Bezahlung der entsprechen Rechnungen in Kraft.
4.2. Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
4.3. Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle zu seiner Eigenwerbung in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
4.4. Bei jeder redaktionellen Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

5. Schutzrechte Dritter
5.1. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziff. 4.3.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte übertr.gt.
5.2. Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziff. 5.1. analog anzuwenden.
5.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Ziff. 5.1. oder 5.2. resultieren.
5.4. Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziff. 4.3.) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen zustehen.
5.5. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

6. Haftung und Schadensersatz
6.1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
6.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern und Datenträgern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.3. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6.4. Bilddaten werden beim Fotografen nur bis zur mängelfreien Abnahme der ausgelieferten Motive archiviert. Ein Anspruch des Auftraggebers auf längere Archivierung durch den Fotografen besteht nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung.

7. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
7.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
7.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, oder er Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.]]